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Der Unterausschuss Globale Gesundheit des Gesundheitsausschusses kommt am Mittwoch, 29. Januar 2025, zu einer eindreiviertelstündigen öffentlichen Sitzung zusammen. Dabei geht es um Rassismus, Kolonialismus und Kindergesundheit. Die Auswirkungen von Infektionskrankheiten, wie Ebola oder Tuberkulose, aber auch Antibiotikaresistenzen gehen weit über nationale Grenzen hinaus. Migrationsbewegungen schaffen neue gesundheitliche Herausforderungen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und die übergreifende Zusammenarbeit und den Austausch aller beteiligten parlamentarischen Gremien zu erleichtern, wurde in dieser Legislaturperiode der Unterausschuss Globale Gesundheit beim Ausschuss für Gesundheit eingerichtet. (10.01.2025)
Der Gesundheitsausschuss beschäftigt sich in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 29. Januar 2025, mit dem Transplantationsgesetz. Grundlage der Beratung ist ein fraktionsübergreifender Gesetzentwurf zur Organspende, mit dem die Abgeordneten die sogenannte Widerspruchsregelung einführen wollen (20/13804). Die Zahl der Organspender reiche nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken, heißt es zur Begründung in dem Gesetzentwurf. Künftig sollen dem Entwurf zufolge als Organ- und Gewebespender nicht nur Personen infrage kommen, die in eine Organ- oder Gewebeentnahme eingewilligt haben, sondern auch solche, die einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ergebe die Auskunft aus dem Online-Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, dass der mögliche Spender dort keine Erklärung registriert habe, und liege dem Arzt kein schriftlicher Widerspruch des möglichen Spenders vor und sei im Gespräch mit Angehörigen auch diesen kein entgegenstehender Wille bekannt, sei eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässig, heißt es im Entwurf. Mitberaten werden soll im Ausschuss auch ein Gesetzentwurf des Bundesrates mit gleicher Zielsetzung (20/12609). Auch die Länderkammer will die Widerspruchsregelung einführen, um zu mehr Spenderorganen zu kommen. (irs/pk/15.01.2025)
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend widmet sich in einer eindreiviertelstündigen öffentlichen Anhörung am Montag, 27. Januar 2025, den gleichlautenden Gesetzentwürfen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (20/14025) und der Bundesregierung (20/14342) für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Gesetzentwürfe von Koalition und Regierung Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung wollen mit ihren Gesetzentwürfen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt besser unterstützen. Die Regierung bezieht sich in dem Entwurf auf aktuelle Zahlen: „In Deutschland werden laut Lagebild Häusliche Gewalt des Bundeskriminalamtes (Berichtsjahr 2023) jeden Tag mehr als 364 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt, das heißt von strafbaren Gewalthandlungen durch ihren aktuellen oder früheren Lebenspartner. Im Jahr 2023 ist nahezu jeden zweiten Tag eine Frau durch Partnerschaftsgewalt gestorben. Das 'Lagebild Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten' des Bundeskriminalamtes weist für das Jahr 2023 insgesamt 938 Frauen und Mädchen als Opfer von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten aus.“ Die Entwürfe kritisieren, dass nach wie vor nicht alle Menschen, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind, bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung finden. Das Angebot an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sei nicht flächendeckend und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Auch würden Kapazitäten in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen fehlen. Darüber hinaus verhinderten fehlende passgenaue Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen, wie zum Beispiel Frauen mit Behinderungen oder Frauen mit (mehreren) Kindern oder jugendlichen Söhnen den Zugang zu Schutz- und Beratungsangeboten. „Eine bundesgesetzliche Regelung zum Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt besteht bislang nicht“, stellen Koalitionsfraktionen und Bundesregierung fest. Hauptelement der Gesetzentwürfe ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person. Dies soll über die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit gesichert werden. Die Länder sollen verpflichtet werden, ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Deshalb sollen die Länder in einem ersten Schritt den tatsächlichen Bedarf an Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten planen. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme (20/14437) darauf hin, dass das von Deutschland ratifizierte und am 1. Februar 2018 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) umfassende Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und zum Schutz der Betroffenen enthält. Er begrüßt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Sicherstellung eines niederschwelligen Zugangs zu Schutz- und Beratungseinrichtungen bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zur weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention. Allerdings bezweifelt er, dass die im Gesetzentwurf vorgenommene Kostenschätzung, die den Ländern und Kommunen aufgrund der Einführung eines Rechtsanspruchs gerade auch hinsichtlich der Vorhaltekosten entstehen, ausreichend ist. Er fordert daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine aktualisierte datenbasierte Kostenschätzung unter Beteiligung der Länder. Ebenso begrüßt die Länderkammer das im Gesetzentwurf enthaltene Angebot einer Beteiligung des Bundes an den durch den Vollzug verursachten Kosten, fordert jedoch eine dauerhafte gesetzliche Regelung und eine dynamische Ausgestaltung der Kompensation über eine höhere Beteiligung der Länder am gesamtstaatlichen Umsatzsteueraufkommen. Der Finanzierungsanteil des Bundes sollte laut Bundesrat dabei deutlich höher sein als er im Gesetzentwurf vorgesehen ist. (15.01.2025)
Der 2. Untersuchungsausschuss "Atomausstieg" setzt am Donnerstag, 16. Januar 2025, seine öffentlichen Zeugenvernehmungen fort. Geladen sind der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD). Auftrag des Untersuchungsausschusses Der Untersuchungsausschuss wurde am 4. Juli 2024 vom Bundestag eingesetzt und befasst sich mit den staatlichen Entscheidungsprozessen zur Anpassung der nationalen Energieversorgung an die durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine veränderte Versorgungslage. Der Ausschuss hat den Auftrag, sich ein Gesamtbild von den Entscheidungsprozessen sowie deren Kommunikation an den Bundestag und an die Öffentlichkeit zu verschaffen. Dies gilt vor allem für die Entscheidungen über einen möglichen Weiterbetrieb der Kernkraftwerke. Es soll untersucht werden, welche Informationen den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden, welche nationalen und internationalen Stellen in die Entscheidungsprozesse einbezogen wurden und ob die Einbeziehung weiterer Informationen oder Stellen sachgerecht gewesen wäre. (10.01.2025)
Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Bündnis 90/Die Grünen) hat Darstellungen widersprochen, dass ihr Ministerium eine Verlängerung des Betriebs der letzten drei deutschen Kernkraftwerke über das vorgesehene Abschaltdatum Ende 2022 hinaus von vornherein abgelehnt habe. Bei ihrer Vernehmung durch den 2. Untersuchungsausschuss "Atomausstieg" unter Leitung des Vorsitzenden Dr. Stefan Heck (CDU/CSU) am Mittwoch, 15. Januar 2025, sagte die Ministerin, sie habe im Februar 2022 eine Bewertung angefordert, unter welchen Bedingungen ein Weiterbetrieb der Kernkraftwerke möglich sei. Die Fachebene ihres Ministeriums habe nie formuliert, dass kein Weiterbetrieb möglich sei, sondern habe Bedingungen, Voraussetzungen und Notwendigkeiten formuliert. Auch habe der Abteilungsleiter im Ministerium, Gerrit Niehaus, den von der Fachebene erstellten Vermerk nicht umgeschrieben. Das hätte sie nie akzeptiert. Der Abteilungsleiter habe dem Vermerk eine Einschätzung hinzugefügt, die auf den Ausstiegsbeschluss von 2011 zurückgehe, wonach das Restrisiko nur für eine gewisse Zeit tragbar sei. Sicherheitslage für Kernkraftwerke Lemke erklärte, die Sicherheitslage für Kernkraftwerke habe sich in der Zeit danach nicht verbessert - im Gegenteil. Der Ukraine-Krieg habe erstmals gezeigt, dass Atomanlagen unmittelbar von kriegerischen Handlungen betroffen sein könnten. Sie sprach in der Vernehmung mehrfach den Beschuss des Kernkraftwerks Saporischschja in der Ukraine an. Lemke bezeichnete die Risiken der Kernkraft als enorm. Sie reichten weit über Saporischschja hinaus, wie der Fall der japanischen Atomanlage Fukushima zeige. Grundsätzlich erklärte Lemke, es sei ihre Aufgabe, das geltende Atomgesetz einzuhalten und umzusetzen. Den Willen des Gesetzgebers könne sie nicht nach Gutdünken ändern oder interpretieren. 2011 sei im Atomgesetz festgehalten worden, dass das Restrisiko der Atomkraft nur noch für bestimmte Zeit hinnehmbar sei. Damals sei gesagt worden: Das Risiko sei so groß, dass man es nur noch eine begrenzte Zeit tragen wollte. Das hätten auch die Kraftwerksbetreiber so gesehen, sagte sie mit Blick auf die von den Betreibern abgelehnte Laufzeitverlängerung. Laut Lemke war dies ein Ausschlusskriterium für eine langjährige Laufzeitverlängerung gewesen. Eine langjährige Laufzeitverlängerung sei auch deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Betreiber erklärt hätten, sie seien nur zu einer langjährigen Laufzeitverlängerung bereit, wenn der Staat die Haftung übernehme. Außerdem hätten die Betreiber weitere Bedingungen gestellt wie eine Reduzierung der Prüftiefe. Bei Mängeln hätten sie einen Verzicht auf Nachrüstungen verlangt. Das wären Abstriche an der nuklearen Sicherheit gewesen. Das sei für ihr Ministerium nicht verhandelbar gewesen. „Für mich steht als Umweltministerin die nukleare Sicherheit an erster Stelle“, erklärte Lemke. Richtlinienentscheidung des Kanzlers Im Sommer 2022 habe das Risiko eines großflächigen Blackouts nicht ausgeschlossen werden können, berichtete Lemke. Die bayerische Staatsregierung habe die Möglichkeit eines großflächigen Blackouts in den Raum gestellt. Im Endeffekt sei man in der Bundesregierung nach Abwägung aller Risiken zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verlängerung der Laufzeiten der letzten drei Kernkraftwerke um dreieinhalb Monate möglich sei. Dass die Brennelemente für diese Zeit noch ausreichen würden, sei im Frühjahr noch nicht von den Betreibern kommuniziert worden. Die Kabinettsbefassung über eine Laufzeitverlängerung habe sich verzögert, weil die FDP zunächst neben dem Weiterbetrieb der drei noch aktiven Kernkraftwerke auch das Wiederanfahren von zwei bereits stillgelegten Anlagen verlangt hatte. In einem Telefonat habe ihr Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) später seine Richtlinienentscheidung mitgeteilt, die Laufzeit um dreieinhalb Monate zu verlängern, berichtete die Ministerin. Dem habe sie auch unter dem Aspekt der nuklearen Sicherheit zugestimmt. Sie bezeichnete den gesamten Entscheidungsprozess als völlig transparent. Atomkraftwerke als Einsatzreserve Angesprochen auf den Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen), die letzten Atomkraftwerke in einen Reservebetrieb zu nehmen, sagte die Ministerin, Habecks Idee der Einsatzreserve stamme aus dem Atomgesetz von 2011, sei aber damals schon umstritten gewesen. Der Vorschlag sei dann 2022 geprüft worden. Für die energiewirtschaftliche Bewertung sei das Bundeswirtschaftsministerium zuständig gewesen. Das Umweltministerium habe die atomare Sicherheit zu bewerten gehabt. Es habe intensive Beratungen darüber gegeben. Die ersten Vorschläge hätten noch nicht der atomaren Sicherheit entsprochen. Nach Veränderungen der Vorschläge sei der Reservebetrieb technisch nicht mehr von dem schließlich auf den Weg gebrachten Streckbetrieb zu unterscheiden gewesen, sagte Habeck. Lindner: Widerstand von der G-Seite Im weiteren Verlauf der Sitzung befragten die Abgeordneten den früheren Bundesfinanzminister Christian Lindner. Nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 trat nach Aussage des FDP-Politikers der „Ernstfall der selbstverschuldeten Erpressbarkeit“ ein: gewaltige Probleme in der Energieversorgung, als Lieferungen von Gas und Öl aus Russland immer mehr gegen Null gingen, weil „ab 2014 die Zeichen der Zeit nicht erkannt wurden“. Seine Devise sei es gewesen, so Lindner, "jede Möglichkeit für jedes Stromangebot“ auszuschöpfen. Lindner wiederholte immer wieder, es sei bei allen Überlegungen um Versorgungssicherheit und Energiepreise gegangen. Das sahen auch seine Koalitionspartner so ähnlich. Nur: Gegen längere Laufzeiten der letzten drei damals noch im Betrieb befindlichen Atomkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim II und Emsland, wie von der FDP gefordert, gab es Widerstand von der „G-Seite“, wie es Lindner ausdrückte. Sein Ministerium habe im Laufe der nächsten Monate überhaupt erst durchsetzen müssen, am Krisenmanagement der Regierung beteiligt zu werden. "Sicherheitsrisiken und kaum Nutzen" Die Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatten sich am 7. März 2022 auf einen „Prüfvermerk“ geeinigt und dem Kanzleramt vorgelegt, demzufolge eine weitere Nutzung der drei Atommeiler, deren Laufzeit per Gesetz zum Jahresende auslief, mit Sicherheitsrisiken verbunden wäre und kaum Nutzen brächte. Zwar hatte Wirtschaftsminister Robert Habeck eine ergebnisoffene Prüfung aller Optionen angekündigt. Doch in Lindner wuchsen nach eigenem Bekunden Zweifel daran. Widersprüche seien aufgetaucht. So sei wohl von BMUV und BMWK der Hinweis gekommen, Brennstoff für die Atomkraftwerke könne nur aus Russland bezogen werden. Das sei falsch, hätten die Vorleute von Eon, RWE und EnBW bei einer Telefonschalte mit Scholz, Habeck und Lindner erklärt. Der Kanzler habe sich überrascht gezeigt. "Harte interne Machtauseinandersetzungen" Zu dem Zeitpunkt waren indes Zweifel am Befund des „Prüfvermerks“ längst öffentlich diskutiert worden. Zwei Stresstests mit Stromversorgungsszenarien waren durchgespielt worden. Scholz, Habeck und er hätten sich Mitte Oktober darauf geeinigt, die Laufzeit der besagten drei Kernkraftwerke bis in den April hinein zu verlängern, so Lindner. Dass die Emsland-Anlage im Gegensatz zum Willen des grünen Koalitionspartners dabei war, wertete er als Verhandlungserfolg. Zurückgesteckt habe die FDP bei der Laufzeit. Sie habe noch den Winter 2023/2024 mit einbeziehen wollen. In diesen Fragen machte Lindner bei den Grünen harte interne Machtauseinandersetzungen aus. Er habe sich die Frage gestellt, wo man gegen den Identitätskern eines Koalitionspartners stoße. Bei der Bundesversammlung der Grünen vom 14. bis 16. Oktober 2022 sei jedenfalls ein Antrag beschlossen worden, der nur den Weiterbetrieb von zwei Atomkraftwerken, verbunden mit einer Reihe von Bedingungen, vorsah. Emsland sollte, wie vorgegeben, zum Jahresende abgeschaltet werden. Doch Scholz habe sich mit Habeck und ihm auf die Dreierlösung geeinigt, sagte Lindner. Und die setzte der Kanzler mit seiner Richtlinienkompetenz als Regierungschef am 17. Oktober 2022 dann auch durch. Einen pragmatischen Schritt nannte dies der FDP-Chef. Im Kanzleramt war der Beschluss der Grünen ohnehin mit Fassung zur Kenntnis genommen worden. "Laufzeitverlängerung war richtig" Der Text des Antrags sei übliche Parteitagslyrik, schmunzelte Kanzleramtsminister Dr. Wolfgang Schmidt (SPD), der nach Lindner auf dem Zeugenstuhl Platz genommen hatte. Er strich heraus, dass Scholz schon 2021 die Frage gestellt habe, was eigentlich passiere, wenn Russland Deutschland das Gas abdreht – immerhin ein Szenario, dass es selbst im Kalten Krieg nicht gegeben habe. Immer wieder sei die Frage auch in der „Bunkerrunde“ angesprochen worden, einem regelmäßigen Treffen in einem abhörsicheren Keller im Kanzleramt. Der Chef eines ausländischen Energieunternehmens habe ihn früh gewarnt: „Nehmt den schlimmstmöglichen Fall an.“ Der Bundeskanzler und er hätten sich ergebnisoffen und undogmatisch mit der Thematik befasst, erklärte Schmidt. Er sei der Überzeugung, dass die Laufzeitverlängerung richtig war. Und das begleitende Gezerre? Für ihn ein Ampel-Symptom: Beide Koalitionspartner der SPD seien halt in unterschiedliche Richtungen gelaufen. Auftrag des Untersuchungsausschusses Der Untersuchungsausschuss wurde am 4. Juli 2024 vom Bundestag eingesetzt und befasst sich mit den staatlichen Entscheidungsprozessen zur Anpassung der nationalen Energieversorgung an die durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine veränderte Versorgungslage. Der Ausschuss hat den Auftrag, sich ein Gesamtbild von den Entscheidungsprozessen sowie deren Kommunikation an den Bundestag und an die Öffentlichkeit zu verschaffen. Dies gilt vor allem für die Entscheidungen über einen möglichen Weiterbetrieb der Kernkraftwerke. Es soll untersucht werden, welche Informationen den Entscheidungen zugrunde gelegt wurden, welche nationalen und internationalen Stellen in die Entscheidungsprozesse einbezogen wurden und ob die Einbeziehung weiterer Informationen oder Stellen sachgerecht gewesen wäre. (hle/fla/16.01.2025)
Der Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion „für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau und zur Beschleunigung des Wohnungsbaus“ (20/14234) hat bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Mittwoch, 15. Januar 2025, Zuspruch unter Kommunalvertretern gefunden. Die darin geplanten Änderungen des Windflächenenergiebedarfsgesetzes und des Baugesetzbuches sollen laut Unionsfraktion mehr Akzeptanz für die Energiewende schaffen und die Neubautätigkeit bundesweit ankurbeln. Union fordert Sonderregelung im Baugesetzbuch Der Windenergieausbau gelinge nur mit ambitionierten Zielen und Schaffung von Akzeptanz vor Ort, schreiben die Abgeordneten in dem Entwurf. Hierzu sei ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich. Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien sei dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können. Geregelt werden soll unter anderem, dass dem überragenden öffentlichen Interesse aus Paragraf 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hinsichtlich der Flächen für die Windenergie an Land Rechnung getragen sei, wenn die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht werden. Um den Wohnungsbau voranzubringen, sieht die Union vor, das Baugesetzbuch um eine bis Ende 2029 befristete Sonderregelung zu ergänzen. Vorgesehen ist, unter bestimmten Umständen auf den Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplanes verzichten zu können. Dabei greifen CDU und CSU den von der Bundesregierung geplanten Paragrafen 246e des Baugesetzbuches („Bauturbo“) auf. Kritik und Lob für Entwurf Wolfram Axthelm, Geschäftsführer beim Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE), sieht mit Blick auf den Windenergieausbau kein Erfordernis für einen derart weitgehenden Eingriff des Bundesgesetzgebers. Der Gesetzentwurf scheine vor allem einer spezifischen Situation in einer Region Nordrhein-Westfalens begegnen zu wollen, sagte er. Der vorliegende Entwurf gehe insgesamt aber deutlich zu weit. Er könne die Flächenausweisung bundesweit ins Stocken bringen und darüber hinaus zu einem Mehraufwand bei Planungsträgern, ehrenamtlichen kommunalen Entscheidungsgremien und Behörden führen, sagte Axthelm. Der angedachte Eingriff in Paragraf 2 des EEG wäre aus seiner Sicht zudem ein drastischer Rückschritt gegenüber der bisherigen zielorientierten Genehmigungspraxis und würde zu massiven Genehmigungs- und Investitionsunsicherheiten führen. „Wir plädieren dafür, den deutlich zu weit greifenden Gesetzentwurf nicht weiter zu verfolgen und den Planungsträgern vor Ort den notwendigen Spielraum für ihre Arbeit zu belassen“, sagte der BEE-Vertreter. Bernd Düsterdiek, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, hält hingegen die Neuregelung für zwingend erforderlich. In vielen Flächenländern habe man es beim Ausbau der Windenergie an Land mit einer ungesteuerten Entwicklung zu tun, die so nicht mehr hingenommen werden könne und die zu einem massiven Akzeptanzverlust in der Bevölkerung führe, sagte er. Warnung vor Genehmigungs- und Ausbaustopp Prof. Dr. Klaus Grigoleit vom Bereich Raumplanungs- und Umweltrecht der Technischen Universität Dortmund verwies darauf, dass die Länder nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz zu den Stichtagen 2027 beziehungsweise 2032 einen bestimmten Anteil ihrer Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen hätten. Das Planungsbedürfnis drohe aber konterkariert zu werden, wenn durch eine Vielzahl von Genehmigungen vor Abschluss der Ausbauplanung und unabhängig von ihren Ausweisungen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, wenn der vorliegende Gesetzentwurf nun die Sicherung des Planungsbedürfnisses auf der Ebene des Bundesrechts vorsieht. Vermieden werden müsse aber, dass durch eine flächendeckende Zurückstellungspraxis ein Genehmigungs- und Ausbaustopp eintritt, „der geeignet ist, die Ausbauziele infrage zu stellen“. Ausbau von Windenregie an Land Dr. Olaf Gericke, Landrat des Kreises Warendorf und Präsident des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, sagte, es handle sich keineswegs um ein auf Nordrhein-Westfalen beschränktes Problem. Mit Blick auf die Akzeptanz vor Ort dürfe der Ausbau von Windkraftanlagen und deren Standortwahl nicht ungesteuert erfolgen, sagte Gericke: „Ohne diese Akzeptanz wird die Energiewende nicht gelingen.“ Der Gesetzentwurf habe erkennbar die Intention, die umfangreich geänderte Gesetzgebung zur Windenergie an Land dahingehend weiterzuentwickeln, „dass das Ziel eines gesteuerten Ausbaus von Windenregie an Land sichergestellt wird“. Schneller Ausbau der erneuerbaren Energien Aus Sicht der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele zu begrüßen. Ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien sei dringend notwendig. Hierfür sei jedoch auch die Akzeptanz der Projekte vor Ort erforderlich, die eine sorgsame Steuerung des weiteren Ausbaus voraussetze. Diese Steuerungsmöglichkeiten seien mit zahlreichen neuen Gesetzen zum Ausbau der Windenergie in den vergangenen Monaten eingeschränkt worden, heißt es weiter. Die Planungs- und Genehmigungsbehörden in den Kommunen, aber auch die Investoren, seien mit einer Vielzahl von neuen Regelungen konfrontiert, die Rechtsunsicherheiten hervorriefen, die Planung und Genehmigung erschwerten, Nutzungskonkurrenzen nicht berücksichtigten und damit den Ausbau der erneuerbaren Energien insgesamt erschwerten. Was die Regelung im Baugesetzbuch angeht, so bemängelt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme, die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung gehe weit über die bisher diskutierten Regelungen zum Paragrafen 246e des Baugesetzbuches hinaus und verzichte sowohl auf die Beschränkung des Instruments auf angespannte Wohnungsmärkte als auch auf eine Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Eingriff in die Prinzipien der kommunalen Selbstverwaltung Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe (DUH), lehnt indes den geplanten Paragrafen 246e des Baugesetzbuches vollständig ab. Er stelle einen besorgniserregenden Eingriff in die Prinzipien einer nachhaltigen Stadtentwicklung und kommunalen Selbstverwaltung sowie eine ernsthafte Bedrohung für Umwelt-, Klima- und Naturschutz dar. Der Gesetzentwurf der Union enthalten gegenüber der im Bundeskabinett beschlossenen Version des Paragrafen 246e sogar noch mehrere Verschlechterungen, „die dem geplanten Gesetzesvorhaben zusätzlichen Schaden zufügen“, kritisierte Metz. „Wir brauchen den Bauturbo, aber nicht im Neubau, sondern im Bestand“, sagte sie. Sonderregelung für den Wohnungsbau Dirk Salewski, Präsident des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), hält hingegen in Anbetracht der erheblichen Wohnungsnachfrage bei gleichzeitiger Baukrise die Einführung einer Sonderregelung für den Wohnungsbau für sehr sinnvoll. Das Ziel, den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen, werde so zumindest teilweise erreicht. Unbestimmte Rechtsbegriffe erhöhten jedoch die Rechtsunsicherheit – die Befristung bis 2029 begrenze den zeitlichen Anwendungsbereich. „Um die aus der Sonderregelung resultierenden Chancen vollumfänglich zu nutzen, sollte insofern nachgebessert werden“, betonte Salewski. So wie das überragende öffentliche Interesse für den Bau von Windenergieanlagen im Gesetzentwurf auch bauplanungsrechtlich abgesichert und gestärkt werde, müsse dies im Ergebnis auch für den Wohnungsbau gelten, forderte er. Schaffung landesgesetzlicher Plansicherungsinstrumente Aus Sicht von Peter Münster, Erster Bürgermeister der Gemeinde Eichenau (Bayern), sind die Überlegungen der Unionsfraktion zum Windenergieflächenbedarfsgesetz insoweit konsequent, als bei Erreichen der anlagenbezogenen Flächenbeitragswerte das Ziel der Einführung des überragenden öffentlichen Interesses erfüllt sein soll. Als Ausnahmefall in der Konkurrenz rechtlicher Schutzgüter scheine diese Grenze auch angebracht, um die nicht einzubeziehenden Flächen von weiteren Beschränkungen freizuhalten, befand er. Wesentlich werde bei der Beurteilung der Wirksamkeit aber sein, ob auf den definierten Flächen auch tatsächlich Anlagen entstehen. Der Gesetzentwurf stehe im Zusammenhang mit der unklaren Rechtslage, ob Bundesländer die Kompetenz haben, eigene landesgesetzliche Plansicherungsinstrumente zu schaffen, befand Thorsten Müller, wissenschaftlicher Leiter der Stiftung Umweltenergierecht. Es obliege dem Bundesgesetzgeber, diese Situation zu bewerten und zu entscheiden, ob er die Unsicherheit durch eine bundesrechtliche Klarstellung auflösen möchte. "Hochlauf braucht Ambition und Akzeptanz" Christian Mildenberger, Geschäftsführer der NRW.Energy4Climate GmbH, der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz, verwies auf die Ausbauzahlen bei der Windenergie, die sich sehen lassen könnten. In Nordrhein-Westfalen seien im letzten Jahr 154 Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 750 Megawatt in Betrieb genommen worden – 676 Anlagen mit einer Leistung von mehr als 4.000 Megawatt seien genehmigt worden. Bei den Genehmigungen entspreche das 40 Prozent des Jahresziels des EEG bei einem Flächenanteil von Nordrhein-Westfalen von zehn Prozent an der Bundesfläche. Es gehe also nicht darum, den Ausbau auszubremsen, sagte Mildenberger. „Aber für einen nachhaltigen Hochlauf der erneuerbaren Energien braucht es Ambition und Akzeptanz.“ Wenn es jedoch in einer Planungsregion 252 vollständige Vorbescheidsanträge gebe, bei denen 199 außerhalb ausgewiesener oder geplanter Windenenergieflächen liegen, mache das eine Planung, bei der Anwohner eingebunden werden sollen, schwierig. Der Gesetzentwurf ziele darauf ab, diese nicht beabsichtigte Regelungslücke zu schließen. Gesetzentwurf der Unionsfraktion Die Unionsfraktion sorgt sich um die Akzeptanz der Energiewende. Der Windenergieausbau zum Beispiel gelinge nur mit ambitionierten Zielen und der Schaffung von Akzeptanz vor Ort, heißt es im Gesetzentwurf. Hierzu sei ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich. Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien sei dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können, heißt es weiter. Nur so entstehe eine breite Akzeptanz vor Ort. Dafür brauche es eine bundesrechtliche Lösung. Spätestens seit der Wohnungsbaukrise der letzten drei Jahre sei offensichtlich, dass das Bauplanungsrecht reformiert werden müsse. Bauen in Deutschland dauere zu lange und sei zu teuer. Der Wohnungsmarkt sei nach wie vor angespannt, es fehlten Hunderttausende Wohnungen. Mit einer befristeten Sonderregelung will die Unionsfraktion die Neubautätigkeit bundesweit ankurbeln. Um das zu erreichen, schlägt sie eine Änderung des Windflächenenergiebedarfsgesetzes vor, derart, dass klar gestellt werde, dass das Gesetz das überragende öffentliche Interesse im Sinne des Paragrafen 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Hinblick auf die erforderlichen Flächen für Windenergie an Land für die nahezu treibhausgasneutrale Stromerzeugung im Bundesgebiet ausgestaltet. Zudem soll unter anderem dem Entwurf zufolge das Baugesetzbuch um eine befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau ergänzt werden. Dazu heißt es: „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 kann mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: 1. der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes, 2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 3. der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage für Wohnzwecke, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.“ (hau/mis/15.01.2025)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 20023/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 20249, 20/13585, 20/13962) war am Mittwoch, 15. Januar 2025, Gegenstand einer eineinhalbstündigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie. Die Sachverständigen begrüßten die Anpassung, im Konkreten gab es aber einige Kritikpunkte. Städtetag fordert soziale Abfederung Dr. Till Jenssen vom Deutschen Städtetag zum Beispiel erklärte: Nur wenn der CO2-Preis ausreichend hoch angesetzt sei, könne er die nötige Lenkungswirkung zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen entfalten. Zugleich aber sehe er die Notwendigkeit, dass die Transformation zu einem klimaneutralen Leben und Wirtschaften sozial abgefedert werde. „Aus unserer Sicht muss daher zwingend ein Konzept für ein zielgenaues und unbürokratisches ausgestaltetes Klimageld vorgelegt werden", sagte Jenssen. Es sei richtig, Einnahmen aus dem CO2-Emissionshandel sozial gerecht auf einkommensschwache Haushalte umzuverteilen. Klimaforscher sprechen von einem historischen Schritt Dr. Michael Pahle vom Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) sprach von einem „historischen Schritt“. Ohne Deutschlands Vorreiterrolle, die es überhaupt erst ermöglicht habe zu zeigen, dass eine Bepreisung funktionieren könne, würde man heute nicht über die Ausweitung der europaweiten Treibhausgas-Bepreisung sprechen. Mit der Europäisierung sei allerdings auch eine breitere Verantwortung verbunden, die für die Funktionsfähigkeit des ETS (Emissions Trading System) notwendige Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu befördern. Mit der Europäisierung sei allerdings auch eine breitere Verantwortung verbunden, die für die Funktionsfähigkeit des ETS notwendige Kooperation zwischen EU Mitgliedstaaten zu befördern. Deutschland sollte dafür Sorge tragen, dass die unterschiedlichen Lasten auf faire und solidarische Weise getragen werden, sagte Pahle. „Möglichst einfach, erfüllbar und erwartungssicher“ Martin Kaspar von der Thüga Aktiengesellschaft begrüßte grundsätzlich das mit der Anpassung zum Ausdruck gebrachte Bewusstsein um die Wichtigkeit eines europaweit einheitlichen Emissionshandels, warnte aber: Da der Erwerb von Zertifikaten je nach Sektor unterschiedlich geregelt sein könne und der nationale Brennstoffemissionshandel einer nach wie vor staatlich festgelegten Preisbildung unterliege, seien Neuerungen tendenziell komplex und für die betroffenen Unternehmen mit einem höheren Erfüllungsaufwand verbunden. „Änderungen am Emissionshandel sollten daher möglichst einfach, erfüllbar und erwartungssicher sein“, sagte Kaspar. Der Wunsch nach mehr Planungssicherheit Dr. Lutz von Meyerinck als Vertreter der KMW outrage management Partnerschaft kritisierte den vorgelegten Gesetzentwurf: Es fehle jede Planungssicherheit, niemand kenne den CO2-Preis nach 2026, der Seeverkehr könne nicht integriert werden – und womöglich drohten Deutschland Strafzahlungen von Seiten der EU. Auch Dr. Carsten Rolle vom Bundesverband der Deutschen Industrie nannte als sein Hauptanliegen mehr Planungssicherheit. Die aktuelle Unsicherheit sei „extrem misslich“. Die Frist zur Umsetzung der ETS-Richtlinie sei seit Langem verstrichen. Die TEHG-Novelle sollte so rasch wie möglich in Kraft treten, um Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen. Im gleichen Sinne äußerte sich Dr. Maximilian Rinck vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW ). Um den Marktakteuren frühzeitig Planungssicherheit zu geben, müssten Gesetze und nachgelagerte Verordnungen nun so schnell wie möglich geändert werden. Aus seiner Sicht muss der Gesetzentwurf neben einer Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben zwei Herausforderungen meistern: Zum einen müsse er einen nahtlosen und reibungsfreien Übergang des nationalen in das europäische Brennstoffemissionshandelssystem ermöglichen. Hierfür sei es von entscheidender Bedeutung, dass das aktuelle Festpreissystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vorerst beibehalten wird. Zum anderen sei bei allen Regelungen im Sinne des Bürokratieabbaus zusätzlicher Überwachungs-, Berichts- und Verifizierungsaufwand so weit wie möglich zu vermeiden. Umstrittene Einbeziehung der Abfallverbrennungsanlagen Nadine Schartz vom Deutschen Landkreistag und Dr. Holger Thärichen vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) lehnten beide nachdrücklich die im Entwurf enthaltene vorgezogene Einbeziehung der Abfallverbrennungsanlagen in das Zertifikatevergabe-System ab. Die EU habe 2023 beschlossen, erst einmal bis Juli 2026 die Durchführbarkeit und die möglichen Folgen einer Aufnahme von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den Zertifikatehandel frühestens ab 2028 auf europäischer Ebene zu bewerten. Dabei soll auch eruiert werden, ob durch eine CO2- Bepreisung der Abfallverbrennung in der EU das Risiko von Müllexporten in das außereuropäische Ausland erhöht wird. Insofern sei es „nicht akzeptabel und auch nicht sachgerecht, dem angekündigten Bericht der EU-Kommission über den EU-weiten Umgang mit der Abfallverbrennung vorzugreifen", sagte Schartz. Thärichen kritisierte, dass damit „der nationale Sonderweg in diesem Sachbereich perpetuiert“ Es könne. Es müsse aber über eine etwaige CO2 -Bepreisung der Abfallverbrennung nur europaweit einheitlich entschieden werden. Dem Ökonomen Prof. Dr. rer. pol. habil. Fritz Söllner zufolge ist der Ansatz der deutschen und europäischen Klimapolitik insgesamt ein verfehlter“. Mit ihren nationalen Reduktionszielen und Anstrengungen könne das globale Problem des anthropogenen Klimawandels nicht gelöst werden. Die Reduktionsanstrengungen von Deutschland und der EU seien extrem und hätten angesichts des geringen Anteils von Deutschland beziehungsweise der EU an den weltweiten Treibhausgasemissionen keinen spürbaren Einfluss auf das Weltklima. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das europäische Emissionshandelssystem ist ein zentrales Instrument der europäischen und nationalen Klimaschutzpolitik, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die europäische Rechtsgrundlage für den Emissionshandel bilde die Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie). Die Umsetzung des europäischen Regelungsrahmens in nationales Recht erfolge in Deutschland seit 2011 durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Mit der im Rahmen des „Europäischen Grünen Deals“ mit dem Ziel einer Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 und einer Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 beschlossenen Reform des europäischen Emissionshandels werde das Ambitionsniveau des Emissionshandels zur Erreichung des Treibhausgasminderungsziels der EU für 2030 deutlich erhöht und der Anwendungsbereich des Emissionshandels in diesem Zusammenhang erheblich ausgeweitet, heiß es weiter. Hierzu haben das Europäische Parlament und der Rat zwei Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959 zur Änderung der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassen, die jeweils am 5. Juni 2023 in Kraft getreten sind. Die Novelle des TEHG dient laut Bundesregierung vor allem der Umsetzung der geänderten EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht. Diese geänderte Richtlinie regelt die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030). Hauptanliegen der Reform des EU-Emissionshandels waren die Stärkung des Instruments, die Fortführung des Schutzes vor Carbon Leakage und Solidaritätsmaßnahmen zugunsten weniger leistungsfähiger Mitgliedstaaten. "Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt" Mit der Reform des EU-Emissionshandels sei die EU-weite Harmonisierung der Regelungen weiter fortgesetzt worden, „sodass der Umsetzungsbedarf im nationalen Recht sinkt“, heißt es. So würden beispielsweise die Regeln zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten zukünftig in einer EU-Verordnung festgelegt. Auch Veränderungen der Produktionsmengen bei den teilnehmenden Anlagen würden zukünftig deutlich besser abgebildet als bisher. Dies führe insgesamt zu einer Vereinfachung der Zuteilungsregeln. Für den EU-Emissionshandel im Luftverkehr setzt die TEHG-Novelle die Änderungen der ETS-Richtlinie um, die sich aus der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 ergeben. Das TEHG dient auch der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ab 2019. Stellungnahme des Bundesrates In ihrer Stellungnahme macht die Länderkammer eine Reihe von Änderungswünschen geltend. Wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung hervorgeht (20/13962), ist zum Beispiel der Emissionshandel nach Auffassung des Bundesrates auf die thermische Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht anwendbar beziehungsweise zielführend. Bei der CO2-Bepreisung der Verbrennung von (fossilen) Energieträgern gehe es darum, regenerative Energien zu fördern. Die Verbrennung gefährlicher Abfälle könne nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden, da die Zerstörung unter anderem persistenter organischer Schadstoffe und anderer organischer Verbindungen nur bei hohen Temperaturen möglich sei. Der Gesetzgeber solle daher von der Opt-in-Möglichkeit für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen keinen Gebrauch machen und diese nicht in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1 – European Union Emission Trading System) einbeziehen. In ihrer Gegenäußerung teilt die Bundesregierung mit, sie stimme dem Vorschlag des Bundesrats nicht zu. "Kostenlast trifft kleinere Emittenten" Ein anderer Punkt des Bundesrates: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz und die Einführung eines neuen europäischen Brennstoffemissionshandels („ETS-2“) verpflichteten Inverkehrbringer von Brennstoffen zum Erwerb und zur Vorlage von Emissionszertifikaten. Die tatsächliche Kostenlast treffe jedoch vor allem kleinere Emittenten wie Haushalte mit Gas- und Ölheizungen, da die Zertifikatspreise über höhere Heizkosten an diese weitergegeben werden – entsprechend dem Prinzip „Verursacher zahlt“. Hier braucht es nach Auffassung des Bundesrates einen stärkeren Schutz vor eventuell stark steigenden Zertifikatspreisen und eine gezielte Entlastung für vulnerablere Gruppen. In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung, sie könne die Analyse in den Ausführungen des Bundesrates hinsichtlich der Wirkungen des EU-ETS 2 nachvollziehen, weist aber darauf hin, dass das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 der Umsetzung zwingender emissionshandelsrechtlicher Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht diene. Die Diskussion und Entscheidungsfindung hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur sozialen Flankierung der Folgen aus der Einführung des künftigen europäischen Brennstoffemissionshandels (EU-ETS 2) erfolgt außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens. (mis/15.01.2025)
Der von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (20/14235) stößt bei Sachverständigen auf Zustimmung. Die Regelungen seien vor dem Hintergrund eines weiterhin boomenden Photovoltaik (PV)-Ausbaus dringend nötig, um die Netzsicherheit zu gewährleisten und sollten daher noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden, hieß es übereinstimmend während einer Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Mittwoch, 15. Januar 2025. Beraten wurden außerdem die Gesetzentwürfe von SPD und Grünen zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (20/14242) und für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten im Jahr 2025 (20/14026). Gesetzentwurf von SPD und Grünen Der Gesetzentwurf sieht vor, im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Direktvermarktung auszuweiten und zu entbürokratisieren. Zudem sollen die Regelungen zur Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten negativer Preise angepasst sowie die Vermarktung kleinerer PV-Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber reformiert werden. Durch eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen soll zudem gewährleistet werden, dass erneuerbare Energien zunehmend mehr Funktionen für die Systemsicherheit übernehmen. „Wir brauchen wirksame Preissignale und Steuerungsmöglichkeiten“ Stefan Kapferer, Vorsitzender der Geschäftsführung des Netzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH, sagte zum Thema PV-Spitzen: Die geplanten Maßnahmen seien dringend erforderlich. „Wir brauchen wirksame Preissignale und auch Steuerungsmöglichkeiten im System.“ Andernfalls könne es durch Erzeugungsüberschüsse zu Netzsituationen kommen, „in denen ganze Verteilnetzstränge und damit Endverbraucher temporär von der Stromversorgung getrennt werden müssen“. Was die geplante Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (20/14242) angeht, die darauf abzielt, fünf weitere Netzausbauvorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung in die Anlage des Gesetzes und damit in den Bundesbedarfsplan aufzunehmen, um deren Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, so plädierte Kapferer dafür, dies in der nächsten Legislaturperiode anzugehen. Dabei müsse auch erörtert werden, ob der Ansatz, Erdkabel zu verwenden, der richtige sei. Auch zum Thema Strompreiszonen müsse eine Entscheidung der EU-Kommission abgewartet werden. Verzug von mehreren Jahren befürchtet Tetiana Chuvilina, Leiterin Politik beim Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH, sagte hingegen, da die Beschleunigung des Netzausbaus eines der wichtigsten energiepolitischen Themen gewesen sei, seien die Netzbetreiber im vergangenen Jahr seitens der Bundesregierung aufgefordert worden, die bis zum 30. Juni 2025 geltende Notfallverordnung „so weit wie möglich zu nutzen“. Auf dieser Basis seien Unterlagen zu vor der Genehmigung stehenden Vorhaben erarbeitet worden. Bekomme man diese Projekte jedoch nicht vor dem 30. Juni 2025 bestätigt, könne man die mit hohem Aufwand erarbeiteten Unterlagen „in die Tonne treten“, sagte Chuvilina. Stattdessen müsse auf die Verabschiedung des Bundesbedarfsplangesetzes durch die neue Bundesregierung gewartet werden. Das gesamte Verfahren, „inklusive der Trassenfindung“, müsse dann von neuem gestartet werden, sagte sie. Das führe zu einem Verzug von mindestens zwei Jahren für diese Projekte. Nadine Bethge, stellvertretende Leiterin Energie und Klimaschutz bei der Deutsche Umwelthilfe (DUH), sah das ähnlich. Komme das Bundesbedarfsplangesetz nicht, müssten die bereits vorbereiteten Genehmigungsunterlagen für die fünf neuen Gleichstromprojekte wieder auf das alte Genehmigungsrecht umgestellt werden. Dann brauche es für die Planung wieder einige Jahre. Mit Blick auf die temporären Erzeugungsspitzen, sagte die DUH-Vertreterin, wenn ständig kleine und große Kapazitäten hinzukommen, die unabhängig vom Bedarf Strom liefern und ins Netz müssen, sei es verständlich, dass die Übertragungsnetzbetreiber Druck machen, weil sie die Steuerbarkeit von PV-Anlagen brauchen. Die dazu vorgelegten Regelungen seien sinnvoll und sollten beschlossen werden, sagte Bethge. Sie seien im Interesse aller, minimalinvasiv und gut für günstige Preise. Vermeidung von Stromspitzen Andrees Gentzsch, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), sprach sich dafür aus, das Maßnahmenpaket zur Vermeidung von Stromspitzen und zur Gewährleistung der Systemstabilität noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Darin fänden sich Dinge, die ohnehin benötigt würden, „unabhängig davon, wie die energiepolitischen Weichenstellungen der nächsten Bundesregierung aussehen“. Keine Regierung wolle „Brownouts“, also temporäre Stromversorgungsunterbrechungen, oder den PV-Ausbau schwächen. Den PV-Ausbau nannte Gentzsch „enorm erfolgreich“. Allein 2024 seien 17 Gigawatt zugebaut worden. Diese exponentielle Zunahme führe aber auch zu Herausforderungen im Netz. Beispiel dafür sei die „Mittagsspitze“, die in das Netz hineindrücke, und bei der man schauen müsse, wie das Netz stabil bleibt. „Wir brauchen den Netzausbau“ Für die Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bundesregierung sprach sich Professor Dr. Lion Hirth von der Hertie School aus. Die Änderungsvorschläge der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen schwächten den Entwurf hingegen an wesentlichen Stellen, befand er. Zum Bundesbedarfsplangesetz sagte Hirth: „Wir brauchen den Netzausbau.“ In den vergangenen Jahrzehnten sei da einiges verschlafen worden. Der Netzausbau müsse aber mit intelligenten Maßnahmen verknüpft werden. Dazu, so Hirth, zähle vor allem die Teilung der deutschen Gebotszone, „die dazu führen würde, dass wir den teurer als gedachten Netzausbau nicht in dem Maße durchführen müssten, wie in den jetzigen Planungen enthalten“. "Not-Aus" und "Spitzenkappung" Dr. Andreas Kießling, Leiter Politik beim Energieanbieter Bayernwerk AG, sagte, lasse man den Zubau bei PV-Anlagen einfach so weiterlaufen, erhöhe man weiter die mittägliche Erzeugungsspitze, was zu erheblichen Herausforderungen für einen sicheren Netzbetrieb führe. Kießling begrüßte die Gesetzesvorlage. Es brauche ein „Not-Aus“ für Bestandanlagen und scharfe Sanktionen bis hin zur Netztrennung, um die Erreichbarkeit insgesamt zu erhöhen. Wichtig sei auch das Thema „Spitzenkappung“ für Neuanlagen. Darin bestehe ein Anreiz für netzdienlichere Speicherung. Basis für die Sicht- und Steuerbarkeit von Anlagen, so Kießling, sei das Smart Meter Rollout. Hier dürfe keine Zeit mehr verloren werden. Speicher spielen zentrale Rolle Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), sagte, für die bessere Integration der wachsenden Mengen an Solar- und Windstrom in das Stromsystem spielten Speicher eine zentrale Rolle. So ist laut BSW von Projektierern allein für die nächsten zwei Jahren eine Verfünffachung der Großspeicher-Kapazität angekündigt worden. Schon heute warteten rund elf Gigawatt Leistung und 17 Gigawattstunden Speicherkapazität an Heimspeichern auf einen Rechtsrahmen, „der die flexible systemdienliche Nutzung ermöglicht, vereinfacht und anreizt“. Der zunehmende Speicherausbau gestatte es, den wachsenden mittäglichen solaren Stromerzeugungsgipfel bedarfsgerecht zu verlagern. Nach Aussage von Körnig geht von PV-Anlagen kurzfristig keine Beeinträchtigungen für die Systemsicherheit aus. Wie im Gesetzentwurf vorgesehen, sei jedoch sicherzustellen, „dass die Netzbetreiber die steuerbaren Anlagen im Notfall auch wirklich steuern“. Bis das gewährleistet ist, könne kurzfristig eine zusätzliche Steuerbarkeit auch für kleinere Anlagen geschaffen werden, die auf vorhandener Technik wie Wechselrichtern und Energiemanagementsystemen aufbaut. Planungssicherheit für Vorhabenträger Prof. Dr. Thorsten Müller, Wissenschaftlicher Leiter bei der Stiftung Umweltenergierecht, plädierte dafür, die Novelle des Energiewirtschaftsrechts „trotz einiger Schwächen“ noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Weitere Schritte des Gesetzgebers müssten dann folgen. Die Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und die damit erhofften Genehmigungserleichterungen aus der EU-Notfall-Verordnung stünden unter dem zeitlichen Druck der Befristung dieser Verordnung, so Müller. Die Rechtsänderung sollte daher zeitnah in Kraft treten, um für die Vorhabenträger der entsprechenden Netzausbauvorhaben im Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsbereich möglichst schnell Planungssicherheit zu schaffen. Nur dadurch werde ihnen die erforderliche Antragstellung bis Ende Juni möglich sein. Netzentgeltzuschüsse durch den Bund Dr. Carsten Rolle, Abteilungsleiter Energie- und Klimapolitik beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), sprach von großen Herausforderungen, denen die deutsche Industrie derzeit gegenüberstehe. Dies habe auch mit den Stromkosten zu tun, die im internationalen Vergleich sehr hoch seien und dies auch bleiben würden, weil es ein strukturelles Problem sei, machte Rolle deutlich. Netzentgeltzuschüsse durch den Bund seien ein Mittel, um Abhilfe zu schaffen. 2023 sei das mit den 5,5 Milliarden Euro an Zuschüssen gelungen. Leider sei das 2024 nicht fortgesetzt worden, was zu einer Verdopplung der Netzentgelte geführt habe. Dieses Instrument gelte es wieder scharf zu stellen, forderte der BDI-Vertreter. Damit es Wirksamkeit erlange, müsse die Größenordnung aber eher bei sechs Milliarden Euro statt der im Entwurf von SPD und Grünen (20/14026) geplanten 1,32 Milliarden Euro liegen. Rechtssicherheit für Betreiber für Überbauungsprojekte Dr. Matthias Stark, Abteilungsleiter Erneuerbare Energiesysteme beim Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE), zeigte sich erfreut, dass mehrere vom BEE angemerkte Punkte zur systemförderlichen Ausgestaltung der Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP) in der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten seien. Dies trage dazu bei, sowohl den Netz- als auch den Anlagenbetreibern für Überbauungsprojekte die notwendige Rechtssicherheit zu geben. Die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten sorge nicht nur dafür, dass man schneller und kostengünstiger ins Netz komme und die PV-Spitzen Thematik lösen könne. Sie sorge vor allem dafür, „dass wir die Netzinfrastruktur besser nutzen und mittelfristig in der Lage sein werden, den Re-Dispatch zu mindern“, sagte Stark. (hau/15.01.2025)
Eine Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) muss aus Sicht von Sachverständigen ebenso noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden wie eine Anschlussförderung für Biogasanlagen. Das wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am Mittwoch, 15. Januar 2025, deutlich. Gesetzentwurf von SPD und Grünen Um Biogasanlagen eine Anschlussperspektive zu eröffnen und eine flexiblere Fahrweise der Biomasse-Anlagen nachhaltig anzureizen, haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf (20/14246) vorgelegt. Dem Entwurf zufolge soll künftig die Förderung für eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden gezahlt werden, nicht mehr auf einen Anteil der jährlichen Bemessungsleistung. Außerdem soll der Flexibilitätszuschlag von 65 Euro pro Kilowattstunde auf 100 Euro pro Kilowattstunde installierter Leistung angehoben werden. Zudem solle die Förderung künftig bereits bei schwach positiven Preisen entfallen. Zum KWKG gibt es sowohl einen Gesetzentwurf der Unionsfraktion (20/13615) als auch eine Formulierungshilfe der Bundesregierung. Ziel ist es, dass neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auch dann gefördert werden können, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen, was nach aktueller Rechtslage nicht möglich ist. Umsetzung vor Neuwahl gefordert Die zeitnahe Verlängerung des KWKG, „noch in dieser Legislaturperiode“, sei dringend erforderlich, sagte Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Sie begrüßte den sich abzeichnenden Konsens zwischen Regierung und Opposition in dieser Frage. Es brauche Investitionssicherheit für laufende KWK-Projekte, aber auch für zukünftige Investitionen in die Wärmewende und den dafür wichtigen Fernwärmeausbau. Andreae plädierte dafür, „möglichst nah“ an den bestehenden beihilferechtlichen Genehmigungen der EU-Kommission zu bleiben und daher an vorhandene Regelungen anzuknüpfen. Mit Blick auf die Flexibilisierung bei den Biogasanlagen verwies sie darauf, dass 2025 und 2026 knapp 15 Prozent des Bestandes an Biogasanlagen aus der EEG-Förderung fallen würden. Es brauche daher eine Anschlussförderung. „Wir brauchen aber auch ein umfassendes Konzept für Biomasse“, sagte Andreae. Dieses zu erstellen, werde Aufgabe der neuen Bundesregierung sein. Michael Beil, Abteilungsleiter Erneuerbare Gase und Bioenergie beim Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik, begrüßte die Regelung zu Biogasanlagen, weil sie auf eine Lenkungswirkung abziele, dass bei sehr hohen Einspeisungen durch PV- oder Windstrom die Einspeisung durch Biogasstrom deutlich reduziert und die Einspeiseleistung des Anlagenparks bei hohem Strombedarf erhöht werde. Weiterhin erhöhe sich die Chance zum Weiterbetrieb von Biogasanlagen mit bestehenden Wärmeversorgungskonzepten durch eine Priorisierung innerhalb der Ausschreibungen. Dr. Matthias Dümpelmann, Geschäftsführer der 8KU GmbH, einem Zusammenschluss großer kommunaler Energieversorgungsunternehmen, hält ebenfalls die Umsetzung der Gesetzesinitiativen noch vor der Neuwahl für nötig. Eine Verlängerung der Wirksamkeit des KWKG müsse unverzüglich, rechts- und beihilfesicher erreicht werden. „Dem gegenüber erachten wir alle weiteren Anpassungen als nachrangig“, sagte er. Das KWKG sei die entscheidende Größe, um Fernwärmeinfrastruktur auszubauen. Da das bestehende Gesetz ein Auslaufdatum mit Inbetriebnahme 2026 hat, stehe bereits heute unmittelbar „der Fadenriss bevor“, warnte Dümpelmann. "Weiterentwicklung hat nicht stattgefunden" Sabine Gores, stellvertretende Bereichsleiterin Energie & Klimaschutz beim Öko-Institut, sieht in der Verlängerung des KWKG nur einen Notbehelf, „weil erforderliche Weiterentwicklungen nicht stattgefunden haben“. Das KWKG sei in seiner bestehenden Form ein Förderinstrument für das Stromsystem und den Kraftwerkspark der letzten beiden Dekaden. Es fördere derzeit vor allem fossile Stromerzeugung und sei damit nicht kohärent zu den klimapolitischen Zielsetzungen. Wenn also eine KWK-Anlage ab 2026 in Betrieb geht, so Gores, dürfe die Förderung ab 2035 nur noch bei treibhausneutraler Erzeugung erfolgen. „Das gibt dann auch Richtungssicherheit bei den Investitionen“, sagte sie. Auf ausgeglichene Wirtschaftlichkeit achten Die KWK-Förderung muss aus Sicht von Dr. Till Jenssen vom Deutschen Städtetag bis 2035 verlängert werden, um den dringend notwendigen Ausbau der Fernwärme sicherzustellen. Mit Blick auf die geplanten EEG-Novelle sagte der Kommunalvertreter: „Wir befürworten, dass Ausschreibungsvolumina erhöht und Anschlussförderung für Biogasanlagen sowie Flexibilisierungsanreize verlängert werden sollen.“ Bei einer fortlaufenden Förderung müsse zugleich auf eine ausgeglichene Wirtschaftlichkeit geachtet werden. In Regionen mit hohem Anteil an Biogasanlagen und starker Förderung sei derzeit ein starker Anstieg der Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen zu beobachten. "Unabdingbar während ,Dunkelflaute'“ Prof. Dr. Jürgen Karl von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg hält die Sicherung und insbesondere die Erhöhung der installierten Leistung von Biogasanlagen für unabdingbar, „um in Deutschland in den kommenden Jahren eine sichere Stromversorgung auch während der ,Dunkelflaute' zu gewährleisten“. Zudem sei die Bereitstellung von Reserveleistung durch die Flexibilisierung von Biogasanlagen erheblich kostengünstiger als mit Wasserstoff- und Wasserstoffkraftwerken. Neben einer Flexibilisierung der Biogasanlagen erachtet Karl auch die Realisierung ausreichend großer Biogasspeicher für notwendig. Deshalb brauche es zusätzlich zum Flexibilitätszuschlag ein Speicherkapazitätszuschlag in Höhe von 25 Cent pro Kilowattstunde installierter Speicherkapazität, sagte er. Martin Laß, Mitglied des Vorstands im Landesverband Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein und selber Betreiber einer Biogasspeicheranlage, verwies auf die überwiegend einheitlichen Stellungnahmen der Sachverständigen. Um die benötigten Investitionen in die Bioenergie und damit die dezentrale Wärmeerzeugung möglich zu machen, müssten die Regelungen jetzt beschlossen werden. Unbedenklichkeitsbescheinigung der EU-Kommission Dr. Kai Lobo, stellvertretender Hauptgeschäftsführer beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU), bewertete die Formulierungshilfe der Bundesregierung zur KWKG-Verlängerung als den „Spatz in der Hand“, während der Unionsentwurf die „Taube auf dem Dach“ sei. Sollte die neue Fördersystematik auf Grundlage der Formulierungshilfe beschlossen werden, brauche es eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung der EU-Kommission, sagte er. Die Investoren könnten sich schließlich nicht abschließend auf die Rechtsauffassung der Bundesregierung verlassen. „Herr im Haus“ beim Beihilfeverfahren sei schließlich die EU-Kommission. "Uns läuft die Zeit weg" Die Branche warte sei zwei Jahren auf die entsprechenden Gesetzesinitiativen, sagte Stefan Lochmüller, Referent Energiepolitik beim Energieversorger N-ERGIE. Kurz vor knapp stehe man nun an dem Punkt, „dass uns die Zeit wegläuft“. So gerate die Wärmewende ins Stocken. Lochmüller erläuterte, dass noch in diesem Jahr eine Förderung laut KWKG möglich sei. Diese Förderung passiere aber im Folgejahr 2026, in dem auch die Abrechnung erfolge. Im nächsten Jahr werde jedoch nicht mehr gefördert, weil die Abrechnung erst im Jahr 2027 möglich sei. „Wird dieses Gesetz nicht verlängert, ist damit die Wärmewende in dem Bereich KWK und Ausbau der Wärmenetze nicht mehr möglich“, sagte er. BBE plädiert für Übergangsregelung Die Anhebung des Flexibilitätszuschlags sowie die Verlängerung der Anschlussregelung für Biogasanlagen sei zu begrüßen, befand Sandra Rostek, Leiterin Politik beim Bundesverband Erneuerbare Energie (BBE). Die Ausgestaltung der neuen Anforderungen an die Flexibilisierung beziehungsweise die Überbauung von Biogasanlagen sowie das Fehlen jeglicher Übergangsfristen gingen in der aktuellen Form jedoch an der Realität der Branche vorbei. So könne die Rückbauwelle nicht aufgehalten werden, sagte Rostek. Der Entwurf müsste um einen realistischen Transformationspfad mit pragmatischen Anforderungen und praxisgerechten Fristen ergänzt werden, forderte sie. Sei dies nicht möglich, plädiere der BBE für eine Übergangsregelung, nach der nur für 2025 und 2026 Ausschreibungsvolumen und Flexibilisierungszuschlag angehoben werden. Alles andere müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt nochmals diskutiert werden, sagte Rostek. Rechts- und Planungssicherheit herstellen Christian Seyfert, Geschäftsführer beim Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), begrüßte, dass in das Thema KWKG noch vor der Bundestagswahl Bewegung komme. Eile sei geboten, um Rechts- und Planungssicherheit herzustellen, sagte Seyfert. Ohne Gelder zur Modernisierung oder dem Bau von Neuanlagen werde der KWK-Kraftwerkspark ganz sicher dahinschwinden. Mit einer Verlängerung des KWKG könne indes ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der energieintensiven Industrie in Deutschland geleistet werden, so der VIK-Geschäftsführer. (hau/15.01.2025)
Die Plenarsitzungen im neuen Jahr beginnen am Mittwoch, 29. Januar 2025, mit der eineinhalbstündigen Regierungsbefragung. Darin stellen sich der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, zugleich Bundesminister für Bildung und Forschung, Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) und die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Svenja Schulze (SPD), den Fragen der Abgeordneten. In Sitzungswochen können die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mittwochs nach der Sitzung des Bundeskabinetts über die dort besprochenen Vorhaben Auskunft erhalten und Fragen an die Bundesregierung stellen. Die Regierungsbefragung im Plenum dient der Erstinformation der Abgeordneten. Sie beginnt mit je bis zu achtminütigen Berichten der Bundesministerinnen oder -minister zu Themen der morgendlichen Sitzung. Anschließend kann zunächst zu diesen Themen, dann zu weiteren Themen der Kabinettssitzung und schließlich zu sonstigen Angelegenheiten gefragt werden. (eis/02.01.2024)
Im Anschluss an die Regierungsbefragung folgt am Mittwoch, 29. Januar 2025, die Fragestunde. Getrennt nach Ressorts beantworten Vertreter der Bundesregierung 45 Minuten lang Fragen, die von den Abgeordneten vorab schriftlich eingereicht wurden. Jeder Abgeordnete kann vorab bis zu zwei Fragen an die Bundesregierung einreichen. Nach der regelmäßig durch einen Parlamentarischen Staatssekretär oder einen Bundesminister erfolgenden Beantwortung können der Fragesteller, aber auch andere Abgeordnete des Deutschen Bundestages Zusatzfragen stellen und so die Bundesregierung zu weiteren Stellungnahmen zwingen. Reicht die Zeit nicht aus, werden noch nicht aufgerufene Fragen von der Regierung schriftlich beantwortet. Ebenso kann der Fragesteller vorab um schriftliche Beantwortung bitten, wenn er aufgrund der Teilnahme an einer Ausschusssitzung daran gehindert ist, seine Frage mündlich zu stellen. (eis/02.01.2025)
Der Bundestag berät am Mittwoch, 29. Januar 2025, einen von der FDP-Fraktion angekündigten Antrag mit dem Titel „Mit neuen Züchtungsmethoden nachhaltigere Landwirtschaft ermöglichen“. Nach 40-minütiger Debatte ist die Überweisung des aktuell noch nicht vorliegenden Antrags an den federführenden Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft vorgesehen. (hau/02.01.2025)
„Keine Klimaabgaben, kein Geld für CO2 – CO2-Bepreisung abschaffen“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion avisierten Antrags, der am Mittwoch, 29. Januar 2025, auf der Tagesordnung des Parlaments steht. Ob der Antrag im Anschluss an die 40-minütige Debatte direkt abgestimmt oder den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen wird, ist derzeit noch unklar. (hau/02.01.2025)
Die Agrarpolitik steht im Mittelpunkt einer Bundestagsdebatte am Donnerstag, 30. Januar 2025. Die Abgeordneten beraten einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion mit dem Titel „Unsere Landwirtschaft vielfältig, leistungsstark und nachhaltig ausgestalten“ (20/14435). Für die Debatte sind knapp 70 Minuten eingeplant. Im Anschluss soll der Antrag zur weiteren Beratung dem federführenden Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen werden. Antrag der Unionsfraktion Die CDU/CSU-Fraktion fordert in ihrem Antrag eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie von deren Beschäftigten. Nur wenn es den land-, ernährungs- und forstwirtschaftlichen Betrieben „in ihrer ganzen Vielfalt gut geht“, gebe es eine verlässliche regionale Wertschöpfung und Versorgung. Nur damit lasse sich die Ernährung weltweit und zu bezahlbaren Preisen sichern. „Nur dann können Ackerland, Wiesen und Wälder nachhaltig genutzt werden. So erhalten wir intakte ländliche Räume, in denen die Menschen sich zu Hause fühlen“, heißt es in dem Antrag. Die Bundesregierung wird aufgefordert, mehrere Maßnahmen zurückzunehmen oder zu verändern. So soll unter anderem die Agrardieselrückvergütung in der Land- und Forstwirtschaft sowie in allen anderen von diesen Maßnahmen betroffenen land- und fortwirtschaftsnahen Wirtschaftsbereichen im bisherigen Umfang (Stand 31. Dezember 2023) wieder eingeführt sowie die finanzielle Last aus Steuern und Abgaben auf maximal die EU-Durchschnittsbelastung begrenzt werden. "Verzicht auf regulatorische Alleingänge" „Regulatorische Alleingänge“ auf Nationalebene wie beispielsweise im Bereich der Puten- und Geflügelhaltung, bei der Forstwirtschaft oder bei der Tierhaltungskennzeichnung, „die die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft in Deutschland einschränken“, sollen unterbleiben. Zudem solle sich die Regierung mit der neuen EU-Kommission, den Ländern, dem Berufsstand und der Wissenschaftfür eine Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einsetzen, beispielsweise durch eine Entflechtung von Direktzahlungen und Umweltleistungen sowie durch eine Ausweitung von Bagatellgrenzen. Unpraktikable und teils doppelte Dokumentationspflichten für landwirtschaftliche Betriebe, wie sie etwa im Rahmen der Stoffstrombilanz vorgesehen sind, sollen wieder abgeschafft werden. Investitionen in die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, egal ob konventionell oder ökologisch ausgerichtet, sollten „zielgerichtet“ und „in Abstimmung mit dem Berufsstand, der Wissenschaft und der Wirtschaft“ ermittelt werden. (hau/nki/10.01.2025)
Der von der AfD-Fraktion avisierte Antrag „Generationengerechte Rentenpolitik durch Kapitaldeckung: Gesetzliche Aktienrente und flexiblen Renteneintritt einführen“ wird am Donnerstag, 30. Januar 2025, erstmals beraten. Nach knapp 70-minütiger Debatte ist die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren Beratung vorgesehen. (hau/02.2025)